Vorstand und Satzung

1. Vorsitzender: Niels Möller

2. Vorsitzender: Andreas Matern

Kassenwart: Thomas von Zabiensky

Schriftwart: Dirk Pommerenke

1. Beisitzer: Dirk Jeschke

2. Beisitzer: Thomas Behn


Satzung des Verein der Freunde der Freiwilligen Feuerwehr Sasel e.V.:

Inhalt  / Gliederung

§ 1   Name und Sitz
§ 2   Vereinszweck
§ 3    Mitgliedschaft
§ 4    Mitglieds- und Förderbeiträge
§ 5    Geschäftsjahr
§ 6    Organe des Vereins
§ 7    Mitgliederversammlung
§ 8    Vorstand
§ 9    Kassen- und Rechnungsprüfer
§ 10  Haftung
§ 11  Auflösung des Vereins

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Sasel führt den Namen „Verein der Freunde der Freiwilligen Feuerwehr Sasel“ (nachstehend „Verein“ genannt). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e. V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein unterstützt die Tätigkeit der Hamburger Freiwilligen Feuerwehr Sasel ideell, materiell und persönlich, in der Regel durch die Umsetzung eigener feuerwehrbezogener, operativer Aktivitäten. Hierzu zählen insbesondere: die Aus- und Fortbildung der Wehrangehörigen, die Jugendarbeit der Jugendfeuerwehr, die Beschaffung und der Unterhalt von Ausbildungs- und Einsatzgerät, die räumliche Unterbringung der Wehr, die Gewinnung von Nachwuchs für die Wehr und die Jugendfeuerwehr, die Pflege, Förderung und Vertiefung der Kameradschaft innerhalb der Wehr und zu anderen Feuerwehren, die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, Vereinen und Einrichtungen, insbesondere auch die Beteiligung an deren Veranstaltungen, die Öffentlichkeitsarbeit, die Mitwirkung an Veranstaltungen, das Ehrenamt. Der Verein kann seine Ziele im Einzelfall auch durch Zuwendungen an die Freiwillige Feuerwehr Sasel erfüllen, die ihrerseits diese Mittel zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zu verwenden hat.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die erforderlichen Geldmittel werden durch Mitglieds- und Förderbeiträge, freiwillige Zuwendungen und Zuschüsse, Spenden, Zinserträge und sonstige Einnahmen aufgebracht.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Zweckgebunden für die Jugendarbeit der Jugendfeuerwehr Sasel zugeflossene Mittel dürfen nur für diesen Zweck eingesetzt werden.

(5) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins sollen alle Angehörigen des aktiven Dienstes und der Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Sasel sein (aktives Mitglied). Mitglied kann ferner jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die sich zur Förderung der in dieser Satzung genannten Ziele des Vereins und zur Entrichtung regelmäßiger Förderbeiträge verpflichtet (förderndes Mitglied).

(2) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich besondere Verdienste um die Freiwillige Feuerwehr Sasel erworben haben.

(3) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an und verpflichtet sich zur aktiven Unterstützung bei der Erfüllung der Zwecke des Vereins.

(4) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch das Ableben des Mitglieds, bei juristischen Personen durch deren Auflösung gleichzeitig mit dem Ausscheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr Sasel durch Austritt der Austritt ist jederzeit möglich und gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären, durch Ausschluss aus wichtigem Grund, ein Ausschluss aus wichtigem Grund ist insbesondere zu beschließen im Falle eines Vereins schädigenden oder gegen die Vereinsinteressen verstoßenden Verhaltens des Mitglieds 2. im Falle, dass ein Mitglied mit seinem Mitglieds- oder Förderbeitrags mehr als 12 Monate in Zahlungsrückstand ist sowie diesen nach Mahnung und Hinweis auf den drohenden Ausschluss auch innerhalb der Nachfrist nicht ausgeglichen hat. Mit dem Beschluss über den Ausschluss endet die Mitgliedschaft automatisch.

(6) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Pflicht zur Zahlung rückständiger Mitglieds- und Förderbeiträge.

(7) Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig ohne Begründung.

(8) Die Mitglieder können bei Beendigung ihrer Mitgliedschaft –gleich aus welchen Gründen- sowie bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen stellen; es besteht insbesondere kein Anspruch auf eine Verrechnung beziehungsweise Rückvergütung von geleisteten Mitglieds- oder Förderbeiträgen, Spenden oder sonstigen Zuwendungen.

§ 4 Mitglieds- und Förderbeiträge

(1) Aktive Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag festgesetzt; bei Neuaufnahmen im Laufe eines Geschäftsjahres ist der Mitgliedsbeitrag ebenfalls in voller Höhe zu entrichten.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum ersten Januar eines jeden Jahres, bei Neuaufnahmen vier Wochen nach der Aufnahme, jeweils mit einer Schonfrist von einem Monat fällig.

(3) Fördernde Mitglieder haben mindestens einen jährlichen Förderbeitrag zu leisten. Hierzu sowie zur Mindest-Höhe ihres jährlichen Förderbeitrags und zur Beitragsfälligkeit haben sich die Bewerber um fördernde Mitgliedschaft in ihrem Antrag auf Aufnahme zu verpflichten.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitglieds- oder Förderbeiträgen befreit.

§ 5 Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und endet am 31. Dezember des Jahres der Eintragung in das Vereinsregister.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Zur Mitgliederversammlung gehören alle aktiven und fördernden Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht aufgrund eines Gesetzes, dieser Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung dem Vorstand übertragen sind.

(2) Jede Mitgliederversammlung, die nicht die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat und die satzungsgemäß einberufen wurde, ist beschlussfähig. Beschlüsse auf Änderung der Satzung können nur gefasst werden, wenn bei Eröffnung der Versammlung mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Versammlung nach vorstehenden Regelungen nicht beschlussfähig, ist eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die zum zweiten Mal einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich in der Mitgliederversammlung ausgeübt werden. Das Stimmrecht kann bei Abwesenheit nicht schriftlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

(4) Sofern in dieser Satzung für die Beschlussfassung nicht eine abweichende Stimmenmehrheit bestimmt ist, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der dreifachen Mehrheit wie folgt: Zum einen muss der Änderung in getrennten Abstimmungen jeweils die Mehrheit der anwesenden aktiven und fördernden Mitglieder zustimmen und zum anderen müssen der Änderung mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung, die den Zweck des Vereins zum Gegenstand haben, gilt vorstehendes mit der Maßgabe, dass mindestens drei Viertel der Mitglieder zustimmen müssen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands, im Falle seiner Verhinderung die seines Stellvertreters.

(5) Beschlüsse werden grundsätzlich durch offene Abstimmung gefasst. Der Beschluss über die Wahl des Vorsitzenden des Vorstands und seines Stellvertreters ist in geheimer Abstimmung herbeizuführen. Hierzu wählt die Mitgliederversammlung durch Beschluss einen Wahlleiter, der nicht dem Vorstand angehören sollte. Der Wahlleiter kann zu seiner Unterstützung bis zu zwei Mitglieder des Vereins als Wahlhelfer bestimmen. Auf Antrag ist auch in anderen Einzelfällen geheim abzustimmen.

(6) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch das von ihm bestimmte Mitglied ein. Die Einberufung mit vorläufiger, vom Vorstand beschlossener Tagesordnung, erfolgt schriftlich durch Aushang im Feuerwehrhaus der Freiwilligen Feuerwehr Sasel. Die Frist der Einberufung der Mitgliederversammlung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens vier Wochen betragen. Die Einladung soll bis zum Beginn der Mitgliederversammlung aushängen. Auf der Urschrift der Einladung sind von zwei Mitgliedern des Vorstands der Tag des Aushangs der Einladung und der Tag ihrer Abnahme zu dokumentieren. Fördernde Mitglieder und aktive Mitglieder, die der Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Sasel angehören, sollen zusätzlich in geeigneter Weise vom Termin der Mitgliederversammlung informiert werden.

(7) Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Die Anträge müssen schriftlich mit Begründung spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Initiativanträge aus der Mitte der Versammlung sind zulässig, sofern die Mitgliederversammlung deren Zulassung beschließt.

(8) Die Mitgliederversammlung soll vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet werden; bei seiner Verhinderung oder auf seinen Antrag kann der Vorstand ein anderes Mitglied des Vorstands mit der Versammlungsleitung beauftragen.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von einem mit dieser Aufgabe vom Vorstand beauftragten Mitglied des Vorstands eine Niederschrift aufzunehmen. Sie soll mindestens Zeit und Ort der Versammlung sowie den Wortlaut der Anträge und die jeweiligen Abstimmungsergebnisse dokumentieren. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer, bei Wahlen unter Leitung eines Wahlleiters auch von diesem zu unterzeichnen. Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen nach dem Tagungstermin durch Aushang im Feuerwehrhaus der Freiwilligen Feuerwehr Sasel bekannt zu geben. Sie hat dort drei Wochen auszuhängen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn Beanstandungen nicht bis zum Ende des Aushängezeitraums schriftlich gegenüber dem Vorstand geltend gemacht werden. Beanstandete Teile der Niederschrift sind solange von der Genehmigung ausgenommen, bis die nächste Mitgliederversammlung hierüber befindet. Auf der Urschrift der Niederschrift ist von zwei Mitgliedern des Vorstands der Tag ihres Aushangs und der Tag ihrer Abnahme zu dokumentieren.

(10) Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie soll im ersten Quartal des auf das abgelaufene Geschäftsjahr folgenden Jahres stattfinden. Dieser Mitgliederversammlung obliegen insbesondere: Entgegennahme von Berichten Der Vorstand hat durch seine von ihm zu bestimmenden Mitglieder den Bericht über das zurückliegende Geschäftsjahr sowie den Kassenbericht zu erstatten, die Kassen- und Rechnungsprüfer haben über die Ergebnisse ihrer Prüfung zu berichten Beschlüsse zur Feststellung des Jahresabschlusses, über die Entlastung des Vorstands die Mitgliederversammlung kann beschließen, die Mitglieder des Vorstands einzeln zu entlasten zur Wahl von Mitgliedern des Vorstands zur Wahl des Kassen- und Rechnungsprüfers sowie des Stellvertreters zur Höhe der Mitgliedsbeiträge der aktiven Mitglieder zur Ernennung von Ehrenmitgliedern über vorliegende Anträge.

(11) Eine weitere Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluss des Vorstands oder wenn dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe von mehr als einem Drittel der Mitglieder beantragt wird.

§ 8 Vorstand

(1) Dem Vorstand sollen mindestens 4 und höchstens 7 Mitglieder angehören.

(2) Es sind mindestens folgende Funktionen zu besetzen: Vorsitzender des Vorstands, Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands, Kassenwart, Schriftführer

(3) Die Mitgliederversammlung kann bis zu drei weitere Mitglieder des Vereins als stimmberechtigte Beisitzer in den Vorstand wählen.

(4) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Anschließende Wiederwahl ist ohne Begrenzung zulässig. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der dreijährigen Amtszeit aus, kann der Vorstand für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied bestellen, das von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

(5) Jeweils mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands im Sinne der Absätze 2 und 3 muss dem Kreis der aktiven Mitglieder des Vereins angehören. In diesem Rahmen muss mindestens eine der in Absatz 2 genannten Funktionen im Vorstand einem aktiven Mitglied des Vereins übertragen werden, dem zugleich eine Führungsfunktion in der Freiwilligen Feuerwehr Sasel (Wehrführer oder Gruppenführer oder deren Stellvertreter) obliegt.

(6) Als Beisitzer sollen vorrangig –sofern nicht ein der nachstehenden Beschreibung entsprechendes Mitglied des Vereins bereits aufgrund der Wahlen für Vorstandsfunktionen im Sinne des Absatzes 2 im Vorstand vertreten ist- gewählt werden: ein förderndes Mitglied ein aktives Mitglied, das in der Freiwilligen Feuerwehr Sasel mit Aufgaben im Bereich der Jugendfeuerwehr betraut ist,ein aktives Mitglied, das Angehöriger der Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Sasel ist.

(7) Die Tätigkeit im Vorstand wird ehrenamtlich ausgeübt, die Mitglieder des Vorstands erhalten keine Vergütung hierfür. Entstandene Kosten in Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeiten werden erstattet.

(8) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch jeweils zwei der in § 8 (2) genannten Mitglieder des Vorstands vertreten. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften für den Verein zu bevollmächtigen; dies gilt im Einzelfall auch für Nichtmitglieder, wenn sie sein besonderes Vertrauen genießen.

(9) Der Vorstand beschließt die Richtlinien der Vereinsarbeit, überwacht die Einhaltung der Satzung, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, verwaltet das Vermögen und beschließt über die Verwendung der Mittel. Die Verwendung für regelmäßig wiederkehrende Verpflichtungen gilt als allgemein bewilligt.

(10) Der Vorstand kann Aufgaben der laufenden Geschäftsführung einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen und für diese Aufgaben und Rechtsgeschäfte eine Einzelvertretungsberechtigung beschließen.

(11) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Ungeachtet hiervon hat jedes Mitglied des Vorstands ein Einspruchsrecht, das nur unverzüglich nach Beschlussfassung ausgeübt werden kann. Bei Ausübung dieses Einspruchsrechts gilt der Beschluss als abgelehnt. Der Einspruch kann durch einen Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Vorstands aufgehoben werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands, im Falle seiner Verhinderung die seines Stellvertreters.

(12) Über die Beschlüsse von Vorstandssitzungen ist von einem mit dieser Aufgabe vom Vorstand beauftragten Mitglied eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens Zeit und Ort der Versammlung sowie den Wortlaut der Anträge und die jeweiligen Abstimmungsergebnisse dokumentiert. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Kassen- und Rechnungsprüfer

(1) Als Kassen- und Rechnungsprüfer wählt die Mitgliederversammlung zwei Mitglieder und ein Ersatzmitglied für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Ihre anschließende Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Rechnungsprüfer prüfen das Rechnungswesen und die Kassenführung. Sie sind jederzeit zu Prüfungen befugt. Über durchgeführte Prüfungen ist eine Niederschrift zu erstellen.

(3) Über Ergebnisse der Prüfung ist dem Vorstand zeitnah sowie der Mitgliederversammlung jährlich zu berichten.

§ 10 Haftung

(1) Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen begrenzt.

(2) Mitglieder haften nicht persönlich gegenüber Gläubigern des Vereins.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein löst sich auf, wenn sein Zweck durch Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr Sasel wegfällt. Die Auflösung kann ansonsten nur durch Beschluss der Mitglieder erfolgen.

(2) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen, nur für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss zur Auflösung erfordert die Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Vereins

(3) Findet der Antrag auf Auflösung nicht die nach Absatz 2 erforderliche Mehrheit, so kann in frühestens 2 Wochen und spätestens 2 Monaten nach der ersten Abstimmung eine erneute außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, um über die Auflösung zu beschließen. Die erneute Beschlussfassung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Sasel, die es unmittelbar und ausschließlich für ihre gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

(5) Löst sich der Verein wegen Wegfalls seiner gemeinnützigen Zwecke infolge Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr Sasel auf, fällt das vorhandene Vereinsvermögen an den Verein „Erholungsfürsorge der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg e. V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
Der Verein wurde am 29. Januar 2008 in Hamburg – Sasel gegründet. Die Mitglieder der Gründungsversammlung haben ihm einstimmig die vorstehende Satzung gegeben. Der Verein ist vom Amtsgericht Hamburg am 18.02.2008 auf dem Registerblatt VR 19750 in das Vereinsregister eingetragen worden. Das Finanzamt Hamburg-Nord hat mit Verfügung vom 04.04.2008 bestätigt, dass die Körperschaft „Verein der Freunde der Freiwilligen Feuerwehr Sasel e.V.“ nach ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung dient. Die Körperschaft fördert den allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten Zweck „Feuerschutz“ und ist berechtigt, für Spenden, die zu ihrer Verwendung für diesen Zweck zugewendet werden, und für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen auszustellen.

Postanschrift:

Verein der Freunde der Freiwilligen Feuerwehr Sasel e.V.

Saseler Parkweg 1, 22393 Hamburg

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner